Einladung zur Mitgliederversammlung am 3.3.2023
Neue Regeln für PV-Anlagen 2023
(JR/BN 28.01.2023) Für die Lieferung und Montage einer neuen PV-Anlage haben sich die steuerlichen Belastungen verringert und der bürokratische Aufwand verkleinert.
Umsatzsteuer: 0% Steuersatz
Die neuen Regeln gelten ab dem 1.1.2023 für PV-Anlagen inkl. Speicher auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, unabhängig von der kWp-Leistung.
Die Umsatzsteuer wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 auf 0 % festgelegt. Damit muss für neue Anlagen und für Schlussrechnungen, die nach dem 1.1.2023 gestellt werden, keine Umsatzsteuer an den Lieferanten mehr bezahlt werden. Somit entfällt der bisherige Aufwand, beim Finanzamt zu beantragen, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück zu erhalten.
Für das Entgelt des gelieferten Stroms kann somit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, in diesem Fall ist keine Umsatzsteuer auf den Strom zu bezahlen. Die Vergütung für den in das Netz eingespeisten Strom erhält der Betreiber damit netto.
Einkommensteuer: Steuerfreie Einnahmen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden auch die Einkünfte beim Betreiben von PV-Anlagen von der Einkommenssteuer befreit. Dies gilt für neue und bestehende PV-Anlagen bis zu einer Anlagenleistung von 30 kWp und rückwirkend für das Jahr 2022.
Damit müssen die Vergütungen der Stadtwerke und der Gewinn aus eingespartem Strom nicht mehr ermittelt und als Einkommen bei der Einkommenssteuerklärung angegeben werden.
Abschreibungen und Kosten können aber nicht mehr geltend gemacht werden.
Für Nutzung des erzeugten Stroms für Mieter oder für den eigenen Gewerbebetrieb sollte eine steuerfachliche Auskunft eingeholt werden.
Nähere Informationen: § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz UStG, § 19 UStG und § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz EStG